Beförderungsbestimmungen Lauchernalp Bergbahnen
Beförderungsbestimmungen für die Fahrgäste
Die Sicherheit und das Wohlbefinden unserer Fahrgäste stehen für die Lauchernalp Bergbahnen AG (LABB AG) an erster Stelle. Damit alle Gäste eine angenehme und reibungslose Beförderung erleben, gelten klare Regeln für die Nutzung unserer Anlagen. Sie regeln den Zugang zur Anlage, das Verhalten während der Fahrt sowie besondere Bestimmungen für verschiedene Transportmittel.
1. Zugangs- und Beförderungsbestimmungen
1.1 Allgemeines
Die Beförderung erfolgt im Rahmen eines Vertrages zwischen der LABB AG und dem Fahrgast, der durch den Fahrausweis dokumentiert wird.
Die Beförderungsbestimmungen bilden einen Bestandteil des Vertrages; der Fahrgast verpflichtet sich, diese einzuhalten. Die Gültigkeit der Beförderungsbedingungen beginnt mit dem Betreten und endet mit dem Verlassen der Anlage.
Die Beförderung kann nur dann erfolgen, wenn die Anlage nach der Betriebsvorschrift für die Fahrgastbeförderung freigegeben ist; andernfalls ist der Zugang zur Anlage untersagt.
Die Fahrgäste müssen eine den Betriebsverhältnissen entsprechende Ausrüstung benutzen.
Skifahrer sind jene, die ein an den Füssen angeschnalltes Gleitgerät verwenden (Skier, Monoski, Snowboard, Kurzskier).
1.2 Behinderte und gebrechliche Personen
Sollen Personen auf Grund der Art der Behinderung zusätzlich Hilfestellungen benötigen oder ein besonderes Gerät verwenden wollen, müssen sie vorher mit dem Technischen Leiter die Beförderungsmodalitäten vereinbaren.
Die Art der Anlage, die Art der Behinderung und die Anzahl dieser gleichzeitig auf der Anlage und je Fahrzeug zugelassenen Personen müssen eine sichere Beförderung und Bergung zulassen.
Unter diesen Bedingungen ist es zulässig, Behinderte mit angeschnallten Behindertengleit-geräten wie Skifahrer zu befördern, wenn diese mit einer geeigneten Ski-Ausrüstung ausgestattet sind.
1.3 Gleitgeräte, Gepäck und Tiere
Der Fahrgast darf Handgepäck (Leicht tragbare und nicht sperrige Gegenstände) sowie ein Gleitgerät samt Stöcken nach Massgabe der Platzverhältnisse mit sich führen.
Die Beförderung anderer Gepäckstücke sowie von sonstigen Gegenständen kann zugelassen werden, wenn dadurch die Sicherheit von Personen und der Anlage nicht beeinträchtigt wird.
Tiere können zur Beförderung zugelassen werden, wenn der sichere Betrieb nicht beeinträchtigt wird, der Halter während der Beförderung das Tier sicher unter Kontrolle hat und allenfalls mitfahrende Fahrgäste keinen Einwand erheben.
1.4 Ausschlüsse
Von der Beförderung sind ausgeschlossen:
Personen, die die geltenden Rechtsvorschriften und Beförderungsbestimmungen nicht einhalten;
Personen, die den im Interesse von Sicherheit und Ordnung getroffenen Anordnungen des Unternehmens oder des Betriebsbediensteten nicht entsprechen;
Personen, die durch ihren Zustand oder ihr Verhalten die Sicherheit und Ordnung gefährden oder zu öffentlichem Ärgernis Anlass geben könnten.
2. Verhalten der Fahrgäste
2.1 Grundregeln
Die Fahrgäste müssen sich so verhalten, dass weder ihre Sicherheit noch die Sicherheit der anderen Fahrgäste und der Anlage noch die Umwelt gefährdet sind. Sie dürfen den Betriebs-ablauf keinesfalls stören. Ihr Verhalten muss der Art der Anlage angepasst sein.
Sie haben sich insbesondere so zu verhalten, dass sie:
die für sie bestimmten Anweisungen, Anordnungen und Angaben strikte befolgen; diese werden ihnen im Allgemeinen durch Symboltafeln (Piktogramme) zur Kenntnis gebracht;
nur solche Bahnbereiche und Räume des Unternehmens betreten, die ihnen bestimmungsgemäss zugänglich sind;
nur an den hierfür bestimmten Stellen zugehen, ein- und aussteigen sowie abgehen;
Fahrzeuge und Schleppvorrichtungen nicht ins Schaukeln bringen;
keine Gegenstände aus dem Fahrzeug hinaushalten oder hinauswerfen;
sobald die Fahrt beendet ist, den für das Aussteigen bestimmten Bereich unverzüglich und in der auf den Symboltafeln angegebenen Richtung verlassen;
in den Stationen und auf der Strecke nicht rauchen;
unter keinen Umständen versuchen, die Anlage in Betrieb zu setzen;
nicht missbräuchlich Abschalteinrichtungen betätigen;
an der Anlage nichts beschädigen oder verschmutzen;
keine Fahrhindernisse schaffen.
2.2 Besondere Bestimmungen für
a) Pendelbahn und Gondelbahn:
die Fahrgäste dürfen die Türen nicht betätigen und das Öffnen und Schliessen nicht behindern;
das Betreten der Einstiegsbereiche sowie das Zusteigen sind nur in Anwesenheit eines Betriebsbediensteten zulässig;
b) Schlepplifte:
die Beförderung eines Erwachsenen mit einem Kind auf einer Schleppvorrichtung ist zulässig, wenn auch das Kind auf Skiern fährt;
rechtzeitig vor dem Einsteigen müssen die Fahrgäste die Skistöcke bei freien Schlaufen in einer Hand halten (Ausnahme Transport von Behinderten);
die Fahrgäste dürfen während der Fahrt nicht mutwillig aus der Spur fahren, nicht Slalom fahren und die Schleppvorrichtung nicht loslassen;
es ist verboten, eine Schleppvorrichtung auf der Strecke zu ergreifen;
im Falle eines Sturzes müssen die Fahrgäste die Schleppvorrichtung loslassen und so schnell wie möglich die Schleppspur verlassen;
beim Ausstieg müssen die Fahrgäste die Schleppvorrichtung an der angegebenen Stelle loslassen, ohne sie zu werfen, und unverzüglich in der angegebenen Richtung wegfahren;
es ist verboten, die Schleppspur als Abfahrtspiste zu benutzen;
es ist verboten, die Schleppspur – ausser an der hierfür vorgesehenen Stelle – zu überqueren.
c) Sesselbahnen:
Bei der Beförderung von Kindern mit einer Körpergrösse kleiner 1,25m sind nachfolgende Bestimmungen sowie die Regeln zur Benutzung von Seilbahnen zu beachten:
- Kinder dürfen auf einem Sessel nur in Begleitung von deren Verantwortlichen oder einer Begleitperson befördert werden. Diese müssen unmittelbar neben den Kindern sitzen; es darf kein Leerplatz entstehen;
- Jedes Kind gilt als Person. Jedoch darf ein einziges Kleinkind auf dem Schoss eines Verantwortlichen befördert werden, wenn sich der Schliessbügel noch richtig schliessen lässt. In diesem Fall darf der Verantwortliche keine weiteren Kinder betreuen;
- Verantwortlich für die Kinder sind die Eltern oder Personen, denen die Eltern die Aufsicht übertragen haben (Freunde, Skilehrer);
- Der Verantwortliche hat die Aufgabe zu beurteilen, ob ein Kind fähig ist, eine Sesselbahn zu benutzen und sich entsprechend zu verhalten. Er muss dem Kind die Regeln zur Benutzung einer Sesselbahn und die erforderlichen Verhaltensweisen – auch bei Stillstand der Anlage – erklären;
- Im Falle einer begleiteten Gruppe muss der Verantwortliche für die Gruppe dafür sorgen, dass die Verteilung der Kinder auf die einzelnen Sessel und Sitzflächen unter Einhaltung der organisatorischen Massnahmen des Betreibers erfolgt. Er muss rechtzeitig vor dem Einstieg auch dafür sorgen, dass die als Begleiter ausgewählten Fahrgäste einverstanden sind.
Weitere Bestimmungen für Sesselbahnen:
- Fussgänger haben die bezeichneten Zugänge zu benützen.
- Fahrgäste dürfen nur in Anwesenheit eines Betriebsbediensteten den Einstiegsbereich betreten. Fahrgäste, die beim Ein- oder Aussteigen eine Hilfe wünschen, müssen dies dem Stationsbediensteten ausdrücklich bekannt geben;
- vor dem Einsteigen müssen die Fahrgäste die Hände aus den Schlaufen der Stöcke nehmen;
- die Fahrgäste müssen die Folgezeit sowie die Sitzanzahl der Fahrzeuge beachten;
- falls der Fahrgast nicht richtig einsteigen konnte, soll er nicht versuchen, sich festzuhalten, sondern sofort loslassen;
- der Schliessbügel muss den Hinweisen entsprechend geöffnet oder geschlossen werden; auf mitfahrende Gäste ist dabei Rücksicht zu nehmen;
- auch bei längerem Stillstand der Anlage ist es verboten, vom Sessel zu springen;
- erfolgt die Beförderung von Fahrgästen mit angeschnallten Skiern, dann müssen diese mit angehobenen Spitzen parallel in Fahrtrichtung gehalten werden und während der Fahrt auf die Fussraster abgestellt werden;
- es ist darauf zu achten, dass sich Fahrgäste beim Aussteigen nicht an den Sesseln verhängen (Achtung bei Verschlüssen von Rucksäcken);
- das Tragen von Rucksäcke auf dem Rücken ist nicht gestattet;
- sollte bei Ankunft der Ausstieg nicht erfolgen, muss der Fahrgast im Sessel sitzen bleiben und die Anweisungen der Betriebsbediensteten abwarten.
3. Unfälle und besondere Betriebsvorkommnisse
Im Falle eines längeren Stillstandes auf der Strecke müssen die Fahrgäste Ruhe bewahren und die Anweisungen der Betriebsbediensteten abwarten. Sie dürfen das Fahrzeug erst nach Aufforderung der Betriebsbediensteten verlassen.
Bei Unfällen oder besonderen Vorkommnissen ist unverzüglich Meldung zu erstatten.
Beschwerden können beim Seilbahnunternehmen mündlich oder schriftlich eingebracht werden.
Wiler, 15.10.2024 Lauchernalp Bergbahnen AG